BFH - Beschluss vom 20.04.2009
II B 160/08
Normen:
FGO § 107 Abs. 1;

BFH - Beschluss vom 20.04.2009 (II B 160/08) - DRsp Nr. 2009/11313

BFH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen II B 160/08

DRsp Nr. 2009/11313

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1;

Gründe:

1.

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. März 2009 II B 160/08 ist aufgrund eines falschen Eintrags im Stammblatt der Gerichtsakte gegen das "Finanzamt Düsseldorf für Großbetriebsprüfung" als Beklagten und Beschwerdegegner ergangen. Ein solches Finanzamt gibt es nicht und konnte infolgedessen am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt sein. Nach der zuletzt durch die Verordnung vom 20. Januar 2009 (BStBl I 2009, 448) geänderten Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Nordrhein-Westfalen gibt es in Düsseldorf zwei Finanzämter für Betriebsprüfung, nämlich ein Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I und ein Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II.

Der Beschluss ist daher nichtig; Rechtswirkungen können daraus nicht abgeleitet werden. Um den von dem nichtigen Beschluss möglicherweise ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen, war der Beschluss formell aufzuheben (BFH-Beschlüsse vom 2. November 2001 VII B 117/01, BFH/NV 2002, 508, m.w.N., und vom 8. August 2007 III B 126/06, BFH/NV 2008, 74).