BFH - Beschluss vom 20.04.2011
IV B 32/10
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4737/07

BFH - Beschluss vom 20.04.2011 (IV B 32/10) - DRsp Nr. 2011/15725

BFH, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen IV B 32/10

DRsp Nr. 2011/15725

Gründe

Die Beschwerde ist bei Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat weder die Sachaufklärungspflicht verletzt noch ein Überraschungsurteil gefällt.

1.

Die Kläger machen Verfahrensmängel durch eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht und das Vorliegen eines Überraschungsurteils geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 und Abs. 2, § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a)

Das FG hätte aufklären müssen, ob in der Verhandlung über die tatsächliche Verständigung am 21. Dezember 1998 den Finanzbeamten zur Kenntnis gelangt sei, dass die angeblich bevollmächtigte Rechtsanwältin die Kläger zu 1. und 2. angerufen habe und diese mit dem Abschluss der tatsächlichen Verständigung nicht einverstanden gewesen seien.

b)

Das FG hätte die damals tätigen Rechtsanwälte als Zeugen zu der Frage hören müssen, ob sie für die Kläger zu 3. und 4. vertretungsberechtigt gewesen seien.

c)

Es liege ein unzulässiges Überraschungsurteil vor, da das FG die Kläger weder vor noch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass es der Auffassung sei, dass die Kläger zu 3. und 4. ebenfalls von den Rechtsanwälten vertreten worden seien.

d)