BFH - Beschluß vom 20.05.1998
I S 3/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 181

BFH - Beschluß vom 20.05.1998 (I S 3/98) - DRsp Nr. 1999/429

BFH, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen I S 3/98

DRsp Nr. 1999/429

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist eine in Liquidation befindliche GmbH, die wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht und im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Nachtragsliquidator vertreten wurde. Sie begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Einlegung einer zulassungsfreien Revision sowie einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das ihre Klage gegen einen Umsatzsteuerbescheid 1991 und einen Körperschaftsteuerbescheid 1992 abgewiesen worden ist. Zugleich mit ihrer Antragsschrift hat sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Nachtragsliquidators eingereicht. Eine entsprechende Erklärung zu ihren eigenen Verhältnissen hat sie nicht vorgelegt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

ihr ratenfreie PKH zu gewähren zur Einlegung einer Revision sowie einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG

und ihr Rechtsanwalt A, beizuordnen.

II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben.