BFH - Beschluß vom 20.05.1998
IV R 58/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 50

BFH - Beschluß vom 20.05.1998 (IV R 58/97) - DRsp Nr. 1998/18346

BFH, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen IV R 58/97

DRsp Nr. 1998/18346

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt und Notar. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuer für die Jahre 1982 bis 1987 zunächst erklärungsgemäß auf 0 DM festgesetzt hatte, führte er im Jahr 1989 eine Außenprüfung durch, die die Streitjahre 1982 bis 1988 erfaßte. Die bei der Außenprüfung getroffenen Feststellungen ergaben nach Auffassung des FA, daß in zahlreichen Fällen einerseits zu Unrecht Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen worden waren und andererseits Einnahmen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung entweder zu niedrig oder überhaupt nicht erklärt worden waren. Auch die Umsatzsteuer war Gegenstand der Außenprüfung, zu der in entsprechender Weise Feststellungen getroffen wurden.

Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Klägers zu dem Betriebsprüfungsbericht erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide für 1982 bis 1987, einen erstmaligen Einkommensteuerbescheid 1988 sowie geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1983 bis 1988. Die dagegen erhobenen Einsprüche hatten nur teilweise Erfolg.