BFH - Beschluß vom 20.05.1998
VII B 128/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 51

BFH - Beschluß vom 20.05.1998 (VII B 128/97) - DRsp Nr. 1998/18365

BFH, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen VII B 128/97

DRsp Nr. 1998/18365

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) hat den Verfahrensfehler des unterlassenen Hinweises (§ 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie der unterbliebenen Beweiserhebung (§ 76 Abs. 1 FGO) schlüssig dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).

Das Finanzgericht hätte das FA auf die --nach seiner Auffassung-- den prozessualen Erfordernissen nicht genügende Konkretisierung der zu beweisenden Tatsachen und des Beweisthemas in dessen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. März 1997 gestellten Beweisanträgen hinweisen und die Beseitigung der Unklarheiten sowie die Formulierung substantiierter Beweisanträge anregen müssen (§ 76 Abs. 2 FGO).