BFH - Beschluß vom 20.05.1998
X B 25/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1504

BFH - Beschluß vom 20.05.1998 (X B 25/98) - DRsp Nr. 1999/981

BFH, Beschluß vom 20.05.1998 - Aktenzeichen X B 25/98

DRsp Nr. 1999/981

Gründe:

I. Der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde von dem auch für die Klagesache zuständigen Senat des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte im Namen des Beschwerdeführers den Antrag gestellt, den Berichterstatter in dieser Sache, den Richter am Finanzgericht A., als befangen abzulehnen.

Dieses Gesuch hat das FG --ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters-- mit der Begründung zurückgewiesen, daß ein Befangenheitsgrund nicht erkennbar sei.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter. Zur Begründung verweist er "auf den gesamten Vortrag hier in diesen Verfahren".

Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat von der Möglichkeit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.