BFH - Beschluss vom 20.05.2005
IX B 31/05
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 391/04

BFH - Beschluss vom 20.05.2005 (IX B 31/05) - DRsp Nr. 2005/15082

BFH, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen IX B 31/05

DRsp Nr. 2005/15082

Gründe:

I. Mit der Beschwerde wenden sich der Kläger und Beschwerdeführer zu 1 (Kläger) und sein Prozessvertreter (Beschwerdeführer zu 2) gegen dessen Zurückweisung im Rechtsstreit des Klägers vor dem Finanzgericht (FG). Das FG hat den Prozessvertreter zurückgewiesen, nachdem die zuständige Steuerberaterkammer dessen Zulassung als Steuerberater widerrufen hatte. Der Widerruf ist bestandskräftig.

Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäß, den angefochtenen Beschluss des FG aufzuheben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist zwar statthaft, weil gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren sowohl der Beteiligte als auch sein von der Zurückweisung betroffener Prozessvertreter beschwerdebefugt sind (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 23. Februar 1979 VI B 160/78, BFHE 127, 136, BStBl II 1979, 341; vom 3. Februar 2000 V B 167/99, V B 168/99, BFH/NV 2000, 874, vom Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- wurde die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Beschluss vom 26. Juni 2000 1 BvR 832/00).