BFH - Beschluss vom 20.05.2005
VIII B 22/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 65/01

BFH - Beschluss vom 20.05.2005 (VIII B 22/04) - DRsp Nr. 2005/12622

BFH, Beschluss vom 20.05.2005 - Aktenzeichen VIII B 22/04

DRsp Nr. 2005/12622

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) überhaupt einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt haben sollte, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Aufhebung des Termins der mündlichen Verhandlung nicht entsprochen hat. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben werden. Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte keine erheblichen Gründe für eine Aufhebung des Termins gegenüber dem FG geltend gemacht. Ob die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Ergänzungen eine Terminsaufhebung gerechtfertigt hätten, kann offen bleiben. Denn der Vorsitzende und der Senat in der mündlichen Verhandlung können bei der Ermessensentscheidung, ob der Termin aufgehoben oder verlegt wird, nur die ihnen bekannten Gründe berücksichtigen.