BFH - Beschluß vom 20.06.2001
I B 118/00

BFH - Beschluß vom 20.06.2001 (I B 118/00) - DRsp Nr. 2001/12312

BFH, Beschluß vom 20.06.2001 - Aktenzeichen I B 118/00

DRsp Nr. 2001/12312

Gründe:

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Sie ist zu verneinen, die Beschwerde war zu verwerfen.

Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör noch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht (FG) ordnungsgemäß gerügt. Gleiches gilt für die Rüge, das FG habe das Verfahren zu Unrecht nicht ausgesetzt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist nicht schlüssig erhoben. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass das FG ihr entgegen § 78 Abs. 1 FGO die Einsicht in Gerichtsakten oder dem Gericht vorliegende Akten verweigert hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Mai 1998 II B 109/97, BFH/NV 1998, 1498).