Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art.
Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör noch die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht (FG) ordnungsgemäß gerügt. Gleiches gilt für die Rüge, das FG habe das Verfahren zu Unrecht nicht ausgesetzt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art.
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