BFH - Beschluß vom 20.06.2001
I R 80/00

BFH - Beschluß vom 20.06.2001 (I R 80/00) - DRsp Nr. 2001/12315

BFH, Beschluß vom 20.06.2001 - Aktenzeichen I R 80/00

DRsp Nr. 2001/12315

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Luftfahrtunternehmen und die Schulung von Flugschülern. Im Rahmen einer im Jahr 1996 abgeschlossenen Steuerfahndungsprüfung wurden im Wesentlichen nicht erklärte Einnahmen der Klägerin festgestellt. Die im Bericht vom 4. Juni 1996 getroffenen Feststellungen führten zu Änderungen der streitgegenständlichen Bescheide für die Jahre 1987 bis 1990 durch den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--). Im Verlaufe des folgenden Klageverfahrens hat die Klägerin beantragt, das Verfahren bis zur Durchführung eines gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer und dessen Ehefrau --beide Gesellschafter der Klägerin-- eingeleiteten Strafverfahrens auszusetzen. Zudem begehrte sie Akteneinsicht in die Steuerfahndungsakten und beschlagnahmten Gegenstände sowie die Strafakten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte aus, das FA habe den Änderungsbescheiden zu Recht die Feststellungen der Steuerfahndungsprüfung nach Maßgabe des Berichts vom 4. Juni 1996 zugrunde gelegt. Die Prüfungsfeststellungen seien schlüssig. Substantiierte Einwendungen dagegen seien von der Klägerin nicht erhoben worden. Eine Aussetzung des Verfahrens (§ 74 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) komme mangels Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens nicht in Betracht.