Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist.
1. Der Verfahrensmangel, das Finanzgericht --FG-- (in der Besetzung als Einzelrichter) sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist nicht gegeben.
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