BFH - Beschluß vom 20.06.2001
III B 42/01

BFH - Beschluß vom 20.06.2001 (III B 42/01) - DRsp Nr. 2001/12317

BFH, Beschluß vom 20.06.2001 - Aktenzeichen III B 42/01

DRsp Nr. 2001/12317

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist.

1. Der Verfahrensmangel, das Finanzgericht --FG-- (in der Besetzung als Einzelrichter) sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist nicht gegeben.