BFH - Beschluß vom 20.06.2001
VII B 10/01

BFH - Beschluß vom 20.06.2001 (VII B 10/01) - DRsp Nr. 2001/12321

BFH, Beschluß vom 20.06.2001 - Aktenzeichen VII B 10/01

DRsp Nr. 2001/12321

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), von Beruf Spediteur, ist Geschäftsführer der Firma S, die eine internationale Spedition mit Sitz in Belgien betreibt. Im Herbst des Jahres 1990 stellte er den belgischen Staatsangehörigen M als Fahrer ein. Auf Grund von Ermittlungen der Zollfahndung kam das damals zuständige Hauptzollamt ..., dessen Zuständigkeiten inzwischen auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen sind, zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger u.a. mit M in der Zeit vom 14. Februar 1991 bis zum 11. Mai 1991 an einem Einfuhrschmuggel von Rindern aus Polen beteiligte. Durch jeweils rechtskräftige Urteile des Landgerichts ... wurden M und zwei weitere Beteiligte an dem Einfuhrschmuggel wegen Abgabenhinterziehung verurteilt. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde an Belgien abgegeben. Das Strafverfahren gegen den Kläger ist derzeit beim Appellationsgericht in Brüssel anhängig. Gestützt auf die Feststellungen der Zollfahndung wurde der Kläger mit dem angefochtenen Steuerhaftungsbescheid vom 10. Februar 1995 für ... Einfuhren, die in dem genannten Zeitraum stattfanden, als Mittäter an der Steuerhinterziehung über insgesamt ... DM Eingangsabgaben in Anspruch genommen. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 1997) und Klage hatten keinen Erfolg.