BFH - Beschluß vom 20.06.2001
VII B 26/01

BFH - Beschluß vom 20.06.2001 (VII B 26/01) - DRsp Nr. 2001/13451

BFH, Beschluß vom 20.06.2001 - Aktenzeichen VII B 26/01

DRsp Nr. 2001/13451

Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat beim Finanzgericht (FG) beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für ihren Rechtsstreit gegen das beklagte Finanzamt wegen des von diesem erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides zu gewähren. Das FG hat diesen Antrag abgelehnt. Ferner hat es inzwischen die gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid erhobene Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Antragstellerin dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hat.