BFH - Beschluss vom 20.06.2005
IX B 146/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 115/04

BFH - Beschluss vom 20.06.2005 (IX B 146/04) - DRsp Nr. 2005/20426

BFH, Beschluss vom 20.06.2005 - Aktenzeichen IX B 146/04

DRsp Nr. 2005/20426

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage,

"ob eine sogenannte öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 177 des Baugesetzbuchs (BauGB) als vorläufige Sanierungsbescheinigung i.S. des § 7h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist",

kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie im Streitfall nicht klärungsfähig ist. Denn nach den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) enthielt die streitige Vereinbarung schon nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur die Zusicherung einer (künftig) noch zu erteilenden Bescheinigung, verbunden mit dem Hinweis, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Bescheinigung nicht erteilt werde; sie war damit --nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien-- offensichtlich nicht schon die Bescheinigung selbst (zu den Anforderungen an die Bescheinigung vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2001 IX R 20/99, BFHE 196, 191, BStBl II 2003, 910; Beschluss vom 6. Dezember 2002 IX B 109/02, BFH/NV 2003, 469).