BFH - Beschluss vom 20.06.2007
V B 219/06
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 742/04

BFH - Beschluss vom 20.06.2007 (V B 219/06) - DRsp Nr. 2007/19588

BFH, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen V B 219/06

DRsp Nr. 2007/19588

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2001 (Streitjahr) Vorsteuerbeträge in Höhe von ... DM geltend.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) versagte den Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 31. Mai 2005 im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Steuerfahndungsprüfung im Wesentlichen mit der Begründung, die zugrundeliegenden Rechnungen seien Scheinrechnungen.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage der Klägerin mit derselben Begründung ab. Es hatte die Klägerin mit Verfügung vom 9. Juni 2006 gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, bis zum 24. Juli 2006 u.a. die Kaufverträge über die ihr in Rechnung gestellten Gegenstände vorzulegen. Die Klägerin war dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie begehrt Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG weder gegen die Sachaufklärungspflicht (Amtsermittlungspflicht) verstoßen noch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.