BFH - Beschluss vom 20.06.2007
V R 33/07
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6399/04

BFH - Beschluss vom 20.06.2007 (V R 33/07) - DRsp Nr. 2007/19589

BFH, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen V R 33/07

DRsp Nr. 2007/19589

Gründe:

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

Gleichwohl hat der Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch seinen Prozessbevollmächtigten "Revision" gegen das Urteil des FG eingelegt.