BFH - Beschluss vom 20.06.2007
VIII B 36/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1911
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 196/06

BFH - Beschluss vom 20.06.2007 (VIII B 36/07) - DRsp Nr. 2007/14734

BFH, Beschluss vom 20.06.2007 - Aktenzeichen VIII B 36/07

DRsp Nr. 2007/14734

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat das Klageverfahren 2 K 196/06 wegen Einkommensteuer 1999 und gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1999 im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. September 2006 XI R 26/04 (BStBl II 2007, 167; Az. beim Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- 2 BvL 59/06) wegen verfassungswidriger mangelnder Normenklarheit des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) auf Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Beschluss vom 6. März 2007 2 K 196/06 ausgesetzt.

Der dagegen vom Kläger gleichwohl eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen.

Der Kläger begründete seine Beschwerde ursprünglich damit, er könne sich mit einem "Ruhen des Verfahrens" nur dann einverstanden erklären, wenn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewähre. Er werde letztlich rechtsschutzlos gestellt, wenn das FA während der Verfahrensaussetzung weiterhin vollstrecke.