I. In dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Köln 11 K 3585/04 wegen Gewinnfeststellung 2001 hat das FG die Prozessbevollmächtigte des Klägers (Beschwerdeführerin), eine nach englischem Recht gegründete Limited (Ltd.), die über Geschäftsadressen in Belgien und in den Niederlanden verfügt, gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das FG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO seien Bevollmächtigte und Beistände, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisteten, ohne dazu nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) befugt zu sein, zurückzuweisen. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Die Beschwerdeführerin leiste unbefugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umfasse der Begriff der Hilfeleistungen in Steuersachen nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in den §§ 3 ff. StBerG auch die Beratung in weniger bedeutsamen Steuerangelegenheiten. Eine Hilfeleistung sei nur dann nicht geschäftsmäßig, wenn sie aus Anlass eines besonderen Einzelfalles geleistet werde (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juli 1973 VII R 58/72, BFHE 110, 7, BStBl II 1973, 743, und vom 28. Juli 1981 VII R 14/79, BFHE 134, 206, BStBl II 1982, 43).
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