BFH - Beschluss vom 20.06.2008
VII B 13/08
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3474/06

BFH - Beschluss vom 20.06.2008 (VII B 13/08) - DRsp Nr. 2008/17402

BFH, Beschluss vom 20.06.2008 - Aktenzeichen VII B 13/08

DRsp Nr. 2008/17402

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom ... 2006 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Allein der Umstand, dass der Kläger als angestellter Steuerberater einer Steuerberatungs-GmbH tätig sei, genüge für den sog. Entlastungsbeweis nicht. Es lägen keine arbeitsvertraglichen Beschränkungen vor, die geeignet seien, die potenzielle Gefährdung von Mandanteninteressen auszuschließen, und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit des Klägers durch seinen Arbeitgeber hinreichend kontrolliert werden könne.