Die Revision ist unzulässig und folglich gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen. Denn die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat die durch die Zustellung des Beschlusses des Senats vom 19. Dezember 2007 VII B 271/06, durch den die Revision zugelassen worden ist, gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 116 Abs. 7 Satz 2 in Lauf gesetzte Revisionsbegründungsfrist versäumt.
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