BFH - Beschluss vom 20.06.2008
XI B 13/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1447/06

BFH - Beschluss vom 20.06.2008 (XI B 13/08) - DRsp Nr. 2008/16724

BFH, Beschluss vom 20.06.2008 - Aktenzeichen XI B 13/08

DRsp Nr. 2008/16724

Gründe:

I. Die Umsatzsteuererklärung 1992 für das Einzelunternehmen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wurde am 6. Oktober 1994 eingereicht. Die Festsetzungsbestätigung wurde am 22. März 1995 intern erteilt. Am 3. April 1995 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) einen Abrechnungsbescheid für 1992 und forderte den Kläger auf, die verbleibende, noch nicht entrichtete Umsatzsteuer in Höhe von 364,60 DM sofort zu entrichten.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 änderte das FA den Umsatzsteuerbescheid 1992 zu Lasten des Klägers gemäß § 129 der Abgabenordnung, weil der Bericht der Steuerfahndung vom 16. Dezember 1993 (festgestellte Umsätze von 673 392 DM und Vorsteuern von 36 049 DM) seinerzeit nicht ausgewertet worden sei. Im Einspruchsverfahren berücksichtigte das FA weitere Vorsteuern in Höhe von 8 438 DM.

Die Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, die Umsatzsteuer entsprechend der ursprünglichen Steuererklärung aus einer Bemessungsgrundlage von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 284 929 DM und unter Abzug von Vorsteuern in Höhe von nunmehr insgesamt 47 964 DM zu berechnen, hatte keinen Erfolg.