BFH - Beschluss vom 20.06.2011
X B 152/09
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6738/02

BFH - Beschluss vom 20.06.2011 (X B 152/09) - DRsp Nr. 2011/17113

BFH, Beschluss vom 20.06.2011 - Aktenzeichen X B 152/09

DRsp Nr. 2011/17113

Gründe

&7623

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger war neben zunächst vier, später drei weiteren Personen Gesellschafter einer GbR, die im Jahre 1993 das Mehrfamilienhaus L.-Str. erwarb und im Jahre 1998 wieder veräußerte. Auf den Kläger entfiel hieraus der vorliegend streitige Erlös von 8.770 DM. Dieselbe GbR erwarb 1993 weitere Objekte. Ferner waren der Kläger, die Klägerin, deren Tochter und der Bruder des Klägers an weiteren GbR's beteiligt, mittels derer sie Immobilien erwarben, teilweise Wohnungseigentum bildeten und dies im Zuge der Sanierung veräußerten.

Nach umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. den Einkommensteuerbescheid 1998 und setzte als Erlös aus dem Verkauf des Objekts in der L.-Str. einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 8.770 DM an. Für die Jahre 1990 bis 1997 und 1999 berücksichtigte das FA weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen.