Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat, nachdem ihr zur Bezeichnung des Klagebegehrens der am 4. August 1997 erhobenen Klage mit Verfügung vom 24. November 1997 eine Frist mit ausschließender Wirkung von zwei Monaten gesetzt worden war, am 26. Januar 1998 die Klage zurückgenommen. Daraufhin hat das Finanzgericht das Verfahren mit dem angefochtenen Beschluß eingestellt und die Kosten dem Prozeßvertreter auferlegt, weil er seine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen habe.
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