BFH - Beschluß vom 20.07.1998
VI B 188/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 172

BFH - Beschluß vom 20.07.1998 (VI B 188/96) - DRsp Nr. 1999/457

BFH, Beschluß vom 20.07.1998 - Aktenzeichen VI B 188/96

DRsp Nr. 1999/457

Gründe:

Streitig ist in dem Verfahren, für das Prozeßkostenhilfe (PKH) begehrt wird, ob dem Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) bei der Einkommensteuerveranlagung 1992 und 1993 Kinderfreibeträge für seine drei Kinder deshalb nicht zustehen, weil sie auf seinen geschiedenen Ehegatten zu übertragen waren.

Der Kläger wurde im April 1991 von seiner Ehefrau geschieden. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder A, B und C (geboren 1982, 1984 und 1986) lebten seit der Trennung der Ehegatten im Jahre 1988 bei der Mutter. Im Scheidungsverfahren, in dem der Kläger Zugewinnausgleich in Höhe von 5 612 DM gefordert hatte, schlossen die Ehegatten im März 1991 vor dem Familiengericht einen Vergleich, wonach die Mutter Unterhaltsansprüche erst ab 1. März 1993 für sich und die Kinder geltend machen könne, wenn deren Voraussetzungen dann erfüllt seien, während die Ehegatten erklärten, daß bis dahin zum Ausgleich sämtlicher Zugewinnausgleichsansprüche und Ansprüche auf Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt gegeneinander keine Forderungen zuständen.