BFH - Beschluß vom 20.07.2001
I B 165/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 7

BFH - Beschluß vom 20.07.2001 (I B 165/00) - DRsp Nr. 2001/15945

BFH, Beschluß vom 20.07.2001 - Aktenzeichen I B 165/00

DRsp Nr. 2001/15945

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte in den Streitjahren (1985 bis 1989) Einkünfte, mit denen sie nach der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Das FA erließ deshalb Einkommensteuerbescheide, in denen es diese Einkünfte steuererhöhend berücksichtigte. Die Klägerin bestritt, in den Streitjahren im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt zu haben, und focht auf dieser Basis die Bescheide mit Einsprüchen an. Ebenso legte sie gegen weitere vom FA erlassene Steuerbescheide Einsprüche ein.

Im Verlauf der deswegen anhängigen Rechtsbehelfsverfahren kam es im November 1995 zu einer Besprechung zwischen den Beteiligten, an der die Klägerin und ihr damaliger steuerlicher Berater sowie für das FA der stellvertretende Amtsvorsteher sowie der Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle teilnahmen. Im Anschluss an diese Besprechung wurde ein Protokoll erstellt und u.a. von der Klägerin unterzeichnet, das folgenden Wortlaut hat:

"Der Finanzrechtsstreit wurde ausgiebig erörtert. Beide Parteien bekräftigten ihre Rechtsauffassung. Um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, einigten sich die Parteien auf folgenden Vergleich: