BFH - Beschluß vom 20.07.2001 (VII B 285/00) - DRsp Nr. 2001/15913
BFH, Beschluß vom 20.07.2001 - Aktenzeichen VII B 285/00
DRsp Nr. 2001/15913
Gründe:
Die gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757) noch nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum In-Kraft-Treten jenes Gesetzes geltenden Fassung (FGO a.F.) zu beurteilende Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2FGO a.F. vorliegt, sofern er überhaupt in einer § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet ist.
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