BFH - Beschluss vom 20.07.2007
V B 150/06
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 957/02

BFH - Beschluss vom 20.07.2007 (V B 150/06) - DRsp Nr. 2007/22895

BFH, Beschluss vom 20.07.2007 - Aktenzeichen V B 150/06

DRsp Nr. 2007/22895

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt die Umsatzsteuerfestsetzung 1996 entsprechend seiner am 27. Dezember 2001 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingereichten Jahreserklärung und der Berichtigung in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2006 in Höhe von ./. 14 553 DM.

Der Kläger war neben dem Steuerberater X Gesellschafter der Y GbR, einem Steuerberatungsunternehmen in H. Durch Vertrag vom 5. Januar 1993 erwarben die beiden Gesellschafter von A, dem Vater des Klägers, dessen Steuerberatungspraxis in H. Die aus diesem Vertrag in Höhe von 14 553 DM resultierenden Vorsteuerbeträge wurden gegenüber der Y GbR aufgrund der von ihr am 5. Mai 1994 eingereichten berichtigten Voranmeldung für Januar 1993 festgesetzt und erstattet.

Mit Schreiben vom 28. Juni 1994 kündigte X den Sozietätsvertrag zum 31. Dezember 1994 und führte anschließend die Steuerberatungspraxis in H alleine weiter.