1.: Die Anhörungsrüge ist nicht statthaft, weil die Voraussetzung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erfüllt ist. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 29. Januar 2007 den vorausgegangenen Antrag und die Rechtsausführungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und erwogen. Die sachliche Unrichtigkeit einer Entscheidung, wie sie hier der Antragsteller geltend macht, kann mit der Anhörungsrüge nicht zulässig angegriffen werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 2).
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