BFH - Beschluss vom 20.07.2007
XI B 193/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1887
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10020/03

BFH - Beschluss vom 20.07.2007 (XI B 193/06) - DRsp Nr. 2007/15816

BFH, Beschluss vom 20.07.2007 - Aktenzeichen XI B 193/06

DRsp Nr. 2007/15816

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), wenn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung vorliegt. Dies ist u.a. der Fall, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1995 III B 60/92, BFH/NV 1996, 74; vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.). Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2000 I B 121/99, BFH/NV 2000, 1477). Dagegen genügt eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718).

b) Im Streitfall hat das FG in der entscheidungserheblichen Rechtsfrage der einkommensteuerrechtlichen Qualifizierung von Bestechungsgeldern, die Dritte an einen Arbeitnehmer zahlen, keine von der Rechtsprechung des BFH abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt.