BFH - Beschluss vom 20.07.2007
XI B 95/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1826
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 73/06

BFH - Beschluss vom 20.07.2007 (XI B 95/06) - DRsp Nr. 2007/15969

BFH, Beschluss vom 20.07.2007 - Aktenzeichen XI B 95/06

DRsp Nr. 2007/15969

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

a) Verfahrensmangel in diesem Sinne sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das Finanzgericht (FG) bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juni 2006 XI B 154/05, BFH/NV 2006, 1862, m.w.N.). Dazu gehört auch ein Verstoß gegen § 76 FGO (Verletzung der Sachaufklärungspflicht) oder gegen § 96 Abs. 2 FGO (Verletzung des rechtlichen Gehörs).

Die Darlegung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 49, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).