BFH - Beschluß vom 20.08.1986
I R 41/82
Normen:
EStG (1971/1974) § 4 Abs. 1 S. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 Nr. 1; KStG (1969) § 6 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 147, 502
BStBl II 1987, 65
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - Beschluß vom 20.08.1986 (I R 41/82) - DRsp Nr. 1996/12302

BFH, Beschluß vom 20.08.1986 - Aktenzeichen I R 41/82

DRsp Nr. 1996/12302

»Der I. Senat legt dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vor: 1. Ist der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gewährte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu können, steuerrechtlich ein einlagefähiges Wirtschaftsgut? 2. Muß eine Kapitalgesellschaft, die einer anderen ihr unmittelbar nachgeschalteten Kapitalgesellschaft einen unentgeltlichen Nutzungsvorteil i.S. der Nr. 1 gewährt, diesen Vorteil steuerrechtlich gewinnerhöhend ansetzen? Tritt die Gewinnerhöhung ggfs. schon mit der Darlehensgewährung oder erst mit der Darlehensnutzung (pro rata temporis) ein? 3. Ist eine der gemeinsamen Muttergesellschaft zufließende verdeckte Gewinnausschüttung in Verbindung mit einer sich anschließenden verdeckten Einlage i.S. der Nr. 1 anzunehmen, wenn eine Tochterkapitalgesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Nutzungsvorteil i.S. der Nr. 1 überläßt?«

Normenkette:

EStG (1971/1974) § 4 Abs. 1 S. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 Nr. 1; KStG (1969) § 6 Abs. 1 S. 1, 2;

I. Der Anrufung des Großen Senats liegt folgender Sachverhalt zugrunde: