BFH - Beschluß vom 20.08.1998
V B 46/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 211

BFH - Beschluß vom 20.08.1998 (V B 46/98) - DRsp Nr. 1999/513

BFH, Beschluß vom 20.08.1998 - Aktenzeichen V B 46/98

DRsp Nr. 1999/513

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der auf einem eigenen Grundstück in besonderen Gebäuden eine Jugendbildungsstätte und ein Exerzitienhaus mit Gaststätte betrieb. In der Jugendbildungsstätte fanden Glaubensseminare, Besinnungs- und Gemeinschaftstage für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, statt. In dem Exerzitienhaus wurden Veranstaltungen für Erwachsene ab Vollendung des 27. Lebensjahres durchgeführt. Entsprechend den für die Streitjahre 1987 bis 1991 abgegebenen Steuererklärungen beurteilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsätze aus dem Betrieb der Jugendbildungsstätte als nach § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 (im folgenden: UStG) steuerfreie Umsätze und unterwarf die Umsätze aus dem Betrieb der Erwachsenenbildungsstätte dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG. Den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für einen Erweiterungsbau der Jugendbildungsstätte und für andere dieses Gebäude betreffende Bauarbeiten ließ das FA nicht zu.