BFH - Beschluß vom 20.08.1998
XI B 111/95

BFH - Beschluß vom 20.08.1998 (XI B 111/95) - DRsp Nr. 1999/1490

BFH, Beschluß vom 20.08.1998 - Aktenzeichen XI B 111/95

DRsp Nr. 1999/1490

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Seit 1973 vermieteten sie einzelne Räume des in ihrem Miteigentum stehenden Zweifamilienhauses als Fremden- und Ferienzimmer. Die aus der Zimmervermietung erklärten Einkünfte erfaßte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre 1978 bis 1980 als gewerbliche Einkünfte und rechnete sie allein dem Kläger zu. Im Rahmen der Ermittlung der Vermietungseinkünfte hatte der Kläger Lohnzahlungen an seine Ehefrau als Betriebsausgaben geltend gemacht. Gegen die Bescheide für die Streitjahre legten die Kläger Einspruch ein.

Im Anschluß an eine im April 1980 durchgeführte Betriebsprüfung sowie aufgrund weiterer zwischenzeitlich gewonnener Erkenntnisse erließ das FA nach einem entsprechenden Hinweis verbösernde Einspruchsentscheidungen für alle drei Streitjahre. Darin vertrat es --unter Bezugnahme auf die für das Jahr 1976 ergangene Einspruchsentscheidung-- die Auffassung, daß die Kläger als Mitunternehmer des Vermietungsunternehmens anzusehen seien und daß deshalb selbst für den Fall der Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Klägern die gezahlten Vergütungen als gewerbliche Einkünfte der Klägerin eingestuft werden müßten.