BFH - Beschluß vom 20.08.1999
I B 50/99

BFH - Beschluß vom 20.08.1999 (I B 50/99) - DRsp Nr. 2000/514

BFH, Beschluß vom 20.08.1999 - Aktenzeichen I B 50/99

DRsp Nr. 2000/514

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lehnte im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) den Berichterstatter, Richter am FG A, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Nachdem der Senat des FG das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen hatte, legte die Klägerin --vertreten durch ihren Geschäftsführer-- gegen diese Entscheidung einen als Einspruch bezeichneten Rechtsbehelf ein. Das FG wertete diesen Rechtsbehelf als Beschwerde, der es nicht abhalf.

Durch Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 9. Juni 1999 wurde die Klägerin auf den beim Bundesfinanzhof (BFH) bestehenden Vertretungszwang (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--) hingewiesen. Hierzu hat sie sich nicht geäußert.