Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Soweit sie sich auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" stützt, ist sie unbegründet.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dieser Zulassungsgrund erfasst namentlich auch die Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH. Beruht die Vorentscheidung auf dieser Abweichung, so erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 6. Februar 2002 V B 36/01, BFH/NV 2002, 824; vom 28. Januar 2002 VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932).
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