BFH - Beschluss vom 20.08.2004
IV R 6/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 576/01

BFH - Beschluss vom 20.08.2004 (IV R 6/04) - DRsp Nr. 2004/17947

BFH, Beschluss vom 20.08.2004 - Aktenzeichen IV R 6/04

DRsp Nr. 2004/17947

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil ließ es zu. Das finanzgerichtliche Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 15. Januar 2004 zugestellt. Die Revision ging am 12. Februar 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Die Revisionsbegründung sollte bis Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 15. März 2004 nachgereicht werden. Am 16. März 2004 wurde dem BFH per Telefax ein mit dem Datum vom 15. März 2004 versehener Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger übermittelt, in dem sie um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bat. Mit Verfügung vom 18. März 2004, zugestellt am 22. März 2004, machte der Senatsvorsitzende die Prozessbevollmächtigte darauf aufmerksam, dass die Revision nicht begründet worden und der Fristverlängerungsantrag verspätet eingegangen sei.