BFH - Beschluss vom 20.08.2007
I B 75/07
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 327/04

BFH - Beschluss vom 20.08.2007 (I B 75/07) - DRsp Nr. 2007/19037

BFH, Beschluss vom 20.08.2007 - Aktenzeichen I B 75/07

DRsp Nr. 2007/19037

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, war ihren Mitwirkungspflichten in den Vorjahren des Streitjahres 2002 nicht nachgekommen. Auch für das Streitjahr kündigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen an. Unter dem 15. April 2004 ergingen entsprechende Schätzungsbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2002, wobei das FA einen Umsatz in Höhe von 100 000 EUR und einen Gewinn von 53 667 EUR zu Grunde legte. Das FA war dabei auf der Grundlage einer Kontrollmitteilung (über von der Klägerin bezogene Eingangsleistungen von ca. 63 000 EUR) davon ausgegangen, dass die Klägerin im Streitjahr im Rahmen ihres Geschäftszwecks tätig geworden war. Am 12. Juli 2004 ging beim FA ein Schreiben ein, mit dem eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ein Billigkeitserlass, hilfsweise eine Korrektur der Schätzungsbescheide beantragt wurde. Das FA lehnte diese Anträge ab.

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die dagegen gerichtete Klage durch Urteil vom 9. März 2007 6 K 327/04 abgewiesen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht.