BFH - Beschluss vom 20.08.2008
I R 32/08
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3765/04

BFH - Beschluss vom 20.08.2008 (I R 32/08) - DRsp Nr. 2008/19395

BFH, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen I R 32/08

DRsp Nr. 2008/19395

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen zum Gesellschaftsgegenstand. Alleingesellschafter der Klägerin war im Streitjahr 2002 F. F war gleichzeitig zu 50 % am Kapital der X-S.A. (X) beteiligt, die wiederum über einen Treuhänder 80 % der Anteile an der C-GmbH hielt, die durch Formwechsel am 12. Juni 2002 in die C-AG umgewandelt worden war. Das Grundkapital der C-AG, bestehend aus 2 200 Aktien zum Nennbetrag von je 25 EUR betrug 55 000 EUR. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen F und der X sollte F gegen eine Abfindung von 660 Aktien der C-AG aus der X ausscheiden. Die Übertragung der Aktien erfolgte am 5. November 2002 durch Indossament direkt auf die Klägerin.