I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen zum Gesellschaftsgegenstand. Alleingesellschafter der Klägerin war im Streitjahr 2002 F. F war gleichzeitig zu 50 % am Kapital der X-S.A. (X) beteiligt, die wiederum über einen Treuhänder 80 % der Anteile an der C-GmbH hielt, die durch Formwechsel am 12. Juni 2002 in die C-AG umgewandelt worden war. Das Grundkapital der C-AG, bestehend aus 2 200 Aktien zum Nennbetrag von je 25 EUR betrug 55 000 EUR. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen F und der X sollte F gegen eine Abfindung von 660 Aktien der C-AG aus der X ausscheiden. Die Übertragung der Aktien erfolgte am 5. November 2002 durch Indossament direkt auf die Klägerin.
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