BFH - Beschluss vom 20.08.2008
II B 4/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 231/00

BFH - Beschluss vom 20.08.2008 (II B 4/07) - DRsp Nr. 2008/18255

BFH, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen II B 4/07

DRsp Nr. 2008/18255

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, gegebenenfalls auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345; vom 24. Juli 2006 VIII B 233/05, BFH/NV 2006, 2110; vom 29. November 2007 VIII B 58/07, BFH/NV 2008, 399, ständige Rechtsprechung).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das FG habe die gebotene Heranziehung eines weiteren Gutachters trotz eines entsprechenden Beweisantrags unterlassen, obwohl das Sachverständigengutachten widersprüchlich sei, dem Sachverständigen die nötige Sachkunde gefehlt habe und er befangen gewesen sei.