BFH - Beschluss vom 20.08.2008
III B 1/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1884
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2113/04

BFH - Beschluss vom 20.08.2008 (III B 1/07) - DRsp Nr. 2008/18256

BFH, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen III B 1/07

DRsp Nr. 2008/18256

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, vermietet und vertreibt Maschinen, Fahrzeuge und mobile Gebäude. Bei verschiedenen Tochtergesellschaften bestellte sie am 29. Juni 1994 zahlreiche Baumaschinen. Dabei behielt sie sich Änderungen der Bestellmenge --auch Minderungen-- vor. Der für die Jahre 1995 und 1996 vorgesehene Abruf der Maschinen durch die Klägerin richtete sich nach ihren Finanzierungsmöglichkeiten und ihrem Bedarf unter Berücksichtigung der Vorlaufzeiten, die ihre Tochtergesellschaften für die Beschaffung der Geräte benötigten.

Nach einer Außenprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu der Auffassung, dass für die 1996 angeschafften Wirtschaftsgüter die Investitionszulage zu Unrecht mit 8 v.H. --statt 5 v.H.-- gewährt worden sei. Er setzte die Investitionszulage 1996 entsprechend herab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.