BFH - Beschluss vom 20.08.2008
III S 14/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 20.08.2008 (III S 14/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/19075

BFH, Beschluss vom 20.08.2008 - Aktenzeichen III S 14/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/19075

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des unter dem Az. III R 1/08 anhängigen Revisionsverfahrens.

Die Klägerin, die die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit besaß, reiste im November 2000 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein, um zu ihrem damals 16-jährigen Verlobten X zu ziehen. In der Folgezeit, in der ihr Aufenthalt ausländerrechtlich geduldet war, gebar sie zwei Kinder. Der Unterhalt der Klägerin und ihrer Kinder war durch Sozialleistungen sichergestellt. Im März 2003 erließ das Ausländeramt eine Ausweisungsverfügung. Dennoch wurde die Duldung verlängert, weil die Klägerin angab, keinen Pass zu besitzen und eine Abschiebung mangels Passes oder Passersatzes nicht möglich war. Im Juni 2005 gebar die Klägerin eine Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt, weil der aus Mazedonien stammende Kindsvater Y, der die Vaterschaft anerkannt hatte, über eine Niederlassungserlaubnis verfügte. Nunmehr legte die Klägerin ihren im Oktober 2000 ausgestellten serbisch-montenegrinischen Pass vor und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis. Die ihr nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilte Erlaubnis wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis Juni 2009.