BFH - Beschluss vom 20.09.2004
V B 97/04
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 V 295/04

BFH - Beschluss vom 20.09.2004 (V B 97/04) - DRsp Nr. 2004/17546

BFH, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen V B 97/04

DRsp Nr. 2004/17546

Gründe:

I. In das Vermögen des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wurde im Jahr 1999 mit zwei Arrestanordnungen der dingliche Arrest angeordnet. Gegen die beiden Arrestanordnungen erhob der Antragsteller Klage. Nachdem der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen der Steueransprüche Steuer- und Haftungsbescheide erlassen und das Finanzgericht (FG) den Antragsteller darauf hingewiesen hatte, hierdurch seien die Klagen in der Hauptsache erledigt, nahm der Antragsteller im Jahr 2002 die Klagen zurück. Das FG stellte daraufhin die Verfahren ein.

Der Antragsteller beantragte am 7. Januar 2004 "im Eilverfahren", die Arrestanordnungen aufzuheben, weil die aufgrund der Arrestanordnungen vom FA ausgebrachten Pfändungen immer noch bestünden und er, der Antragsteller, deshalb kein privates Konto eröffnen könne.

Das FG wies den Antrag zurück und führte aus, der Beschluss vom 18. Mai 2004 14 V 295/04 (nicht veröffentlicht) sei unanfechtbar.

Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, verfolgt der nicht durch einen Bevollmächtigten vertretene Antragsteller sein Begehren weiter.

II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig.