BFH - Beschluss vom 20.09.2007
IX B 54/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 30
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1498/04

BFH - Beschluss vom 20.09.2007 (IX B 54/07) - DRsp Nr. 2007/19594

BFH, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen IX B 54/07

DRsp Nr. 2007/19594

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Denn die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht erforderlich; denn die gerügte Divergenz zum BFH-Urteil vom 7. November 2006 IX R 19/05 (BFH/NV 2007, 810) liegt nicht vor. Eine Divergenz kann nur vorliegen, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt in ein und derselben Rechtsfrage eine von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts oder eines FG abweichende Rechtsauffassung vertreten hat (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2006 IX B 34/06, BFH/NV 2007, 715). Hieran fehlt es im Streitfall. Denn anders als in dem mit Urteil in BFH/NV 2007, 810 entschiedenen Fall, in dem die einzelnen Studentenwohnräume nur über eine Gemeinschaftsküche und ein Gemeinschaftsbad mit WC verfügten, bestand die (ca. 1936 erbaute) Wohnung der Kläger nach den bindenden Feststellungen des FG aus "zwei Zimmern, Küche, Flur und Toilette"; sie war damit auch ohne Bad oder Dusche zur Führung eines selbständigen Haushalts geeignet.