I. Das Finanzgericht (FG) hat Klage des Antragstellers wegen Kraftfahrzeugsteuer als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Gegen das FG-Urteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsbeistandes für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.
II. Die Anträge auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines vor dem Bundesfinanzhof (BFH) postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten werden abgelehnt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 78b ZPO; denn hinreichende Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.
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