Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erneut erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.
1. Der Zulässigkeit steht die Rechtskraft des Beschlusses des erkennenden Senats vom 30. November 2006 XI B 13/06 (BFH/NV 2007, 389) in derselben Rechtssache entgegen. Mit diesem Beschluss ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen worden, mit der Folge, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) nach § 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtskräftig geworden ist. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten (§ 110 FGO), sondern auch das Gericht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1994 VII B 21/94, BFH/NV 1994, 812).
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