BFH - Beschluss vom 20.10.2005
IX B 40/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 338
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen III 145/03

BFH - Beschluss vom 20.10.2005 (IX B 40/05) - DRsp Nr. 2005/19926

BFH, Beschluss vom 20.10.2005 - Aktenzeichen IX B 40/05

DRsp Nr. 2005/19926

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kann als Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mehr geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe gegen seine Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) und zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO). Denn er hat sein Rügerecht verloren. Zu dieser Rechtsfolge kommt es nach § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO bei Verfahrensmängeln wie den hier streitigen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 101, m.w.N.), wenn sie nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden sind, obwohl sie bekannt waren oder bekannt sein mussten (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196).