BFH - Beschluss vom 20.10.2008
III B 48/08
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2280/06

BFH - Beschluss vom 20.10.2008 (III B 48/08) - DRsp Nr. 2008/24194

BFH, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen III B 48/08

DRsp Nr. 2008/24194

Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), ihm für seinen Sohn (S) Kindergeld zu gewähren, da dieser die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes erfülle, ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem klageabweisenden Urteil aus, dass die Ursächlichkeit der Behinderung grundsätzlich angenommen werden könne, wenn in dem Behindertenausweis das Merkmal "H" eingetragen sei oder der Grad der Behinderung (GdB) 50 oder mehr betrage und besondere Umstände hinzuträten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheine. Der Kläger habe trotz mehrfacher Aufforderung weder den Schwerbehindertenausweis noch den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes als Nachweis der Behinderung des S vorgelegt. Aus dem vorgelegten Widerspruchsbescheid des Amtes für Soziales, Jugend und Versorgung ergebe sich, dass für S ein GdB von 20 % festgestellt sei und die Voraussetzungen für eine Erhöhung des GdB nicht gegeben seien. Es sei --so das FG weiter-- weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Immunkrankheit S in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtige bzw. wie viele Stunden S täglich arbeiten könne.