BFH - Beschluss vom 20.10.2008
VII B 252/07
Normen:
TabStG 2006 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; TabStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; RL 95/59/EG i.d.F.d. RL 2002/10/EG Art. 3 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 425
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4511/06

BFH - Beschluss vom 20.10.2008 (VII B 252/07) - DRsp Nr. 2009/1748

BFH, Beschluss vom 20.10.2008 - Aktenzeichen VII B 252/07

DRsp Nr. 2009/1748

Normenkette:

TabStG 2006 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; TabStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; RL 95/59/EG i.d.F.d. RL 2002/10/EG Art. 3 Nr. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellte bis Mitte des Jahres 2006 unter zwei verschiedenen Marken filterlose Zigarillos her. Hierbei handelte es sich um Tabakstränge mit einem Deckblatt und einem Umblatt aus rekonstituiertem Tabak sowie einer Einlage aus geschnittenem Tabak mit einer Schnittbreite von 2,3 mm. Das Deckblatt war schraubenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsseite des Tabakstrangs von mindestens 30 aufgelegt. Das Stückgewicht der Tabakstränge betrug 0,9 Gramm. Mit Steueranmeldung vom 1. August 2006 bestellte die Klägerin 100 Bogen Steuerzeichen für Zigarren und wies in einem Begleitschreiben darauf hin, dass die Steuerzeichen für die als Zigarillos vertriebenen Marken bestimmt seien. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) lehnte die Auslieferung der bestellten Steuerzeichen ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die von der Klägerin vertriebenen Produkte als Zigaretten anzusehen seien.