I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen acht Urteile des Finanzgerichts nahezu inhaltsgleiche Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt. Dazu übersandte er zu allen Verfahren eine inhaltsgleiche, 312 Seiten umfassende Begründung, im Volltext zunächst per Fax zu einem der Verfahren und sodann zum hiesigen Aktenzeichen einen weiteren, allerdings weitestgehend die anderen Verfahren gleichermaßen betreffenden Schriftsatz von 132 Seiten. In beiden Schriftsätzen wurde der frühere Schriftverkehr wortgetreu übernommen, außerdem ist ihnen ein umfängliches Anlagenkonvolut beigefügt.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die durch eine Vielzahl von Faxen für alle acht Verfahren eingelegte Beschwerde form- und fristgerecht beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist. Der Kläger hat jedenfalls Gründe, die nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision rechtfertigen, nicht mit der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit dargelegt.
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