Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.
1.
Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers des Finanzgerichts (FG) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
a)
Entgegen der Rüge der Klägerin ist das angefochtene Urteil mit Gründen versehen. Ein Verstoß gegen § 119 Nr. 6 FGO liegt nicht vor. Soweit sie, die Klägerin, rügt, das FG habe nicht dazu Stellung genommen, ob es sich bei der X um eine Domizilgesellschaft handele, war dies für das FG aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung, in Wirklichkeit sei E unter seiner damaligen inländischen Anschrift der Leistungsempfänger gewesen, nicht entscheidungserheblich (vgl. zur Zurechnung bei Domizilgesellschaften z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 2001 V R 50/99, BFHE 194, 536).
Mit ihrem Vorbringen, das FG habe zu Unrecht unterstellt, die nicht gestempelte oder amtlich beglaubigte Urkunde des Y sei möglicherweise lediglich eine Kopie, rügt die Klägerin keinen Verfahrensfehler, sondern beanstandet die Beweiswürdigung des FG. Diese ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzurechnen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2002 V B 107/01, BFH/NV 2003, 49).
b)
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